Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/34#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/34#abs-2 (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 4 und 5 sowie nach § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 34 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2003 – 2 WD 10.03Dienstgradherabsetzung im Wehrdisziplinarverfahren wegen Veruntreuung von Dienstgut Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerwG, 17.03.2004 – 2 WD 17.03Zitiert von 15
- BVerwG, 02.04.2008 – 2 WD 13.07Zitiert von 23
- BVerwG, 23.11.2005 – 2 WD 35.04Zitiert von 6
- BVerwG, 25.11.2003 – 2 WD 16.03Wehrdisziplinarverfahren: Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels wegen mehrfacher Pflichtverletzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BVerwG, 02.07.2003 – 2 WD 47.02Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 47/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von BefehlsbefugnissenZitiert von 6
- BVerwG, 05.08.2024 – 1 W-VR 19/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen
- VG Göttingen, 30.06.2023 – 3 A 144/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.